Der Aussteller

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Anlässe, aus denen ein Zeugnisanspruch entsteht, sind das tatsächliche Arbeitsende (Vorläufiges und Endzeugnis) sowie die Gründe, wie sie im Kapitel zum Zwischenzeugnis beschrieben sind. Unterzeichner (und damit Aussteller) eines Arbeitszeugnisses muss immer ein ranghöherer Mitarbeiter sein.

Ein Anspruch, dass der Chef persönlich unterschreibt, besteht nicht, es sei denn, er ist der einzige Ranghöhere im Unternehmen. Vorstellbar sind auch zwei Unterschriften, wobei die eine vom direkten Fachvorgesetzten geleistet werden darf.

Faustregel: Sie sollten unbedingt zu erreichen versuchen, dass möglichst

  • der Geschäftsführer oder Direktor,
  • der Prokurist,
  • der Abteilungsleiter oder zumindest
  • der Meister

das Zeugnis unterschreibt. Bedenken Sie, dass der geschulte Blick Ihres neuen Arbeitgebers mit Sicherheit zur Kenntnis nimmt, wer Ihr Zeugnis unterschrieben hat, und daraus Rückschlüsse bei der Bewertung zieht. Je ranghöher der/die Unterzeichner, desto höher die Wertschätzung und Glaubwürdigkeit Ihres Zeugnisses.

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Quelle: JOBworld