Umzugskosten

Das BewerbungsABC

Ist die Arbeitsaufnahme mit einem Wohnortwechsel verbunden ist, kann sich Ihr neuer Arbeitgeber zur Kostenbeteiligung bereit erklären. Eine solche Einwilligung sollte dann aber in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. In den meisten Fällen erfolgt eine solche Beteiligung aber nur dann, wenn in den Vertrag eine Rückzahlungsklausel eingearbeitet ist.

Diese läßt zwei Gestaltungsmöglichkeiten zu: Entweder die Kostenübernahme mit eingeschränkter Rückzahlungspflicht, oder eine Beteiligung auf Darlehensbasis mit sofortiger vollständiger Rückzahlung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.

Darüberhinaus kann die Rückzahlungspflicht auch von der Dauer der Beschäftigung abhängig gemacht werden. Wenn Sie beispielsweise vor Ablauf von drei Jahren kündigen, sind Sie verpflichtet, die Umzugskosten anteilig oder ganz zurückzuzahlen. Das gilt auch im Darlehensfall. Wichtig ist in beiden Fällen, daß die vereinbarte Bindungsfrist drei Jahre nicht überschreiten darf.

Zwei Voraussetzungen sind allerdings für eine wie auch immer getroffene Vereinbarung bindend: Das Darlehen oder der Zuschuß darf den Betrag von einem Monatsgehalt nicht wesentlich überschreiten und darf nur dann vereinbart werden, wenn der Umzug auch im Interesse des Arbeitnehmers liegt.

Quelle: JOBworld